Satzung

Hier finden Sie die Satzung der Strategie Kapital AG

SATZUNG
der
Strategie Kapital AG
(im Folgenden auch „Gesellschaft“)
I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§1
Firma und Sitz

1) Die Gesellschaft führt die Firma Strategie Kapital AG.

2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Cottbus.

§2
Gegenstand

1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der Erwerb, der Verkauf und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen sowie die strategische Führung, Steuerung und Koordinierung dieser Unternehmen, im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und nicht für Dritte unter Ausschluss von Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach KWG (Gesetz über das Kreditwesen) bedürfen und der Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen. Sie kann dazu im In- und Ausland Fabriken betreiben, Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben, eingliedern oder sich an solchen Unternehmen beteiligen, Unternehmensverträge abschließen und Interessengemeinschaften eingehen.
3) Die Gesellschaft kann den Gegenstand des Unternehmens auch ganz oder teilweise mittelbar verwirklichen.

§3
Dauer und Geschäftsjahr

1) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
2) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§4
Bekanntmachung und Information

1) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.
2) Die Gesellschaft kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Inhabern zugelassener Wertpapiere Informationen auch im Wege der Datenfernübertragung übermitteln.

II.
GRUNDKAPITAL UND AKTIEN
§5
Grundkapital

1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.868.077,00 (in Worten: einemillionachthundertachtundsechszigtausendsiebenundsiebzig) und ist eingeteilt in 1.868.077,00 Stückaktien.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Eintragung dieses genehmigten Kapitals im Handelsregister, einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 934.038,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen.

Der Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur in den folgenden Fällen zulässig:
(i)
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des bereits eingetragenen Grundkapitals nicht übersteigt, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer entsprechender Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler untergleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;
(ii)
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten;
(iii)
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungs-rechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien indem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options-bzw. Wandlungspflicht zustünde, oder
(iv)
für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen. Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Dies umfasst die Ermächtigung zur Ausgabe von Vorzugsaktien unter Gewährung oder Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts.
Der Vorstand ist ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2024 abzuändern.

§6
Aktien

1) Sämtliche Aktien der Gesellschaft lauten auf den Inhaber.
2) Über die Verbriefung der Aktien sowie gegebenenfalls die Form der Aktienurkunden entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Gesellschaft kann einzelne Aktien in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Globalurkunden). Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils ist ausgeschlossen.

III.
VORSTAND
§7
Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Vorstands

1) Der Vorstand besteht aus einer Person oder aus mehreren Personen. Der Vorstand kann auch dann aus einer Person bestehen, wenn das Grundkapital der Gesellschaft mehr als drei Millionen Euro beträgt. Es können stellvertretende Vorstandmitglieder bestellt werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder und etwaiger stellvertretender Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat.
2) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und etwaige stellvertretende Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
3) Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. Der Geschäftsverteilungsplan des Vorstands bedarf seiner Zustimmung.

§8
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft

1) Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, gegebenenfalls der Geschäftsordnung für den Vorstand sowie gegebenenfalls des Geschäftsverteilungsplans zu führen.
2) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so wird die Gesellschaft durch dieses Vorstandsmitglied allein gesetzlich vertreten. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann allgemein oder für den Einzelfall Abweichendes bestimmen, insbesondere für einzelne, mehrere oder alle Vorstandsmitglieder Einzelvertretungsbefugnis anordnen sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien; § 112 Aktiengesetz bleibt unberührt.
3) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, sofern der Vorstand aus mehr als 2 Personen besteht.
4) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats:
a) zur Veräußerung des Unternehmens im Ganzen;
b) zum Abschluss von Verträgen oder Plänen nach dem Umwandlungsgesetz;
c) zum Abschluss von Unternehmensverträgen nach § 291 des Aktiengesetzes.
Darüber hinaus ordnet der Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss an, welche Geschäfte darüber hinaus seiner Zustimmung bedürfen und über welche Geschäfte er zu informieren ist.

IV.
AUFSICHTRAT
§9
Zusammensetzung und Amtsdauer

1) Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Mitgliedern.
2) Die Wahl des Aufsichtsrats erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Hauptversammlung kann für Aufsichtsratsmitglieder bei deren Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen.
3) Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern können für ein oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder gewählt werden. Sie werden nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn Aufsichtsratsmitglieder, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt, falls in der nächsten oder übernächsten Hauptversammlung nach Eintritt des Ersatzfalles eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, mit Beendigung dieser Hauptversammlung, anderenfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen.
4) Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. Soll die Nachwahl für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrates das Ausscheiden eines nachgerückten Ersatzmitglieds bewirken, bedarf der Beschluss über die Nachwahl einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
5) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen niederlegen. Die Niederlegung muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates erfolgen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

§10
Vorsitzender und Stellvertreter

1) Der Aufsichtsrat wählt für seine Amtszeit unmittelbar nach der Hauptversammlung, die den Aufsichtsrat neu gewählt hat, in einer ohne besondere Einladung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer der gewählten Mitglieder oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum. Stellvertreter haben die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, wenn dieser verhindert ist. Unter mehreren Stellvertretern gilt die bei ihrer Wahl bestimmte Reihenfolge.
2) Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

§11
Sitzungen des Aufsichtsrats

1) Der Aufsichtsrat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr und er muss zweimal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Sofern die Gesellschaft nicht börsennotiert ist, kann der Aufsichtsrat beschließen, dass er nur einmal in einem Kalenderhalbjahr zusammentritt. Eine Sitzung des Aufsichtsrats kann auch als Videokonferenz abgehalten werden.
2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter Angabe der einzelnen Tagesordnungspunkte mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Für die Berechnung der Frist sind der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitzurechnen. Die Einberufung kann schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Einberufungsfrist angemessen verkürzen sowie mündlich oder telefonisch einberufen.
3) Ist eine Sitzung nicht ordnungsgemäß einberufen worden oder ist ein Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf der Tagesordnungspunkte nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Beschluss wird in diesem Fall erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen oder zugestimmt haben.
4) Den Vorsitz in den Sitzungen des Aufsichtsrats führt der Vorsitzende. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen.

§12
Beschlüsse des Aufsichtsrats

1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen und durch eine kombinierte Beschlussfassung gefasst werden, wenn dies etwa wegen der Dringlichkeit einer Beschlussfassung erforderlich ist, oder wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren der Beschlussfassung widerspricht.
2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder sowie mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Beschlussfassung in Präsenzsitzung können abwesende Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie durch anwesende Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält.
3) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Wahlen genügt die verhältnismäßige Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates den Ausschlag; das gilt auch bei Wahlen. Nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrates an der Abstimmung nicht teil, so gibt die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag.
4) Über die Sitzung des Aufsichtsrats sowie über Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen ist.
5) Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter abgegeben und entgegengenommen. Der Aufsichtsratsvorsitzende sowie im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter sind ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
6) Die Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit von Beschlüssen des Aufsichtsrats kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat seit Kenntnis von der Beschlussfassung und der Niederschrift darüber gerichtlich geltend gemacht werden.

§13
Aufgaben und Befugnisse

1) Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung.
2) Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu beschließen.
3) Der Aufsichtsrat kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben, in der im Rahmen von Gesetz und Satzung weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit geregelt sind.

§14
Ausschüsse

1) Der Aufsichtsrat kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und Ihnen in seiner Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluss Aufgaben und Befugnisse übertragen. Von einem Aufsichtsratsausschuss beschlossene Willenserklärungen gibt im Namen des Ausschusses dessen Vorsitzender ab.
2) Für Aufsichtsratsausschüsse gelten die Bestimmungen dieser Satzung für den Aufsichtsrat sinngemäß, soweit die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nichts Abweichendes anordnet. Bei Abstimmungen und bei Wahlen gibt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden des Ausschusses den Ausschlag.

§15
Vergütung und Auslagenersatz

1) Über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder entscheidet die Hauptversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
2) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält seine in Ausführung der Tätigkeiten als Aufsichtsrat angefallenen, angemessenen Auslagen erstattet. Zudem hat die Gesellschaft zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung (sog. Director´s and Officers-Versicherung) abzuschließen, die die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit in angemessenem Umfang abdeckt.
3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält die auf einen Auslagenersatz etwaig entfallende Umsatzsteuer erstattet, soweit das Aufsichtsratsmitglied berechtigt ist, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausübt.

V.
HAUPTVERSAMMLUNG
§16
Ort und Einberufung

1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in jeder deutschen Gemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern statt.
2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.
3) Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung anzumelden haben, unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Dabei werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag der letztmöglichen Anmeldung nicht mitgerechnet.

§17
Teilnahme an der Hauptversammlung

1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung durch Vorlage eines besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes unter der in der Einladung bezeichneten Adresse bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Tag der letztmöglichen Anmeldung) zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für den Zugang des Nachweises vorgesehen werden.
2) Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für den Zugang der Anmeldung und den Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes vorgesehen werden.
3) Der Vorstand ist dazu ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne physische Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, die Einzelheiten zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

§18
Durchführung der Hauptversammlung

1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre geleitet.
2)Der Versammlungsleiter regelt den Ablauf der Hauptversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Redner. Ferner kann er das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.

Bei der Festlegung der für den einzelnen Frage- und Redebeitrag zur Verfügung stehenden Zeit, kann der Versammlungsleiter zwischen erster und wiederholter Wortmeldung und nach weiteren sachgerechten Kriterien unterscheiden.
3) Der Versammlungsleiter bestimmt das Abstimmungsverfahren. Er kann eine von der Einladung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen.
4) Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die auszugsweise oder vollständige Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen.

§19
Stimmrecht und Beschlussfassung

1) Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
2) Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage.
3) Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform In der Einberufung zur Hauptversammlung kann Abweichendes bestimmt werden § 135 AktG bleibt unberührt.
4) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, darf es für Satzungsänderungen eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bzw. – sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist – der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5) Sofern das Gesetz für Beschlüsse der Hauptversammlung außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.
6) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne selbst oder durch einen Vertreter an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, die Einzelheiten zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

§20
Niederschrift über die Hauptversammlung

Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen ist, soweit nicht nach den gesetzlichen Vorschriften eine notarielle Niederschrift zu erfolgen hat.

VI.
JAHRESABSCHLUSS UND GEWINNVERWENDUNG
§21
Jahresabschluss

1) Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Frist den Jahresabschluss und- soweit erforderlich – den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und mit einem Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat sowie – soweit der Jahresabschluss geprüft wird – dem Abschlussprüfer vorzulegen.
2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, gegebenenfalls den Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt.
3) Sofern die Gesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet ist, gelten Absatz 1 und 2 für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend.
4) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht des Vorstands, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns sind vor der Einberufung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.

§22
Gewinnverwendung

1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie kann auch eine andere Verwendung bestimmen, als sie in § 58 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes vorgesehen ist.
2) Im Falle der Erhöhung des Grundkapitals kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 des Aktiengesetzes bestimmt werden.
3) Die Hauptversammlung kann an Stelle oder neben einer Barausschüttung eine Verwendung des Bilanzgewinns im Wege einer Sachausschüttung beschließen.

VII.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§23
Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollten, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Gesellschafter verpflichten sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch wirksame bzw. durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die dem von den Gesellschaftern Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommen. Gleiches gilt im Fall einer Lücke.

§24
Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Betrag von maximal 5.000,00 EUR.

Ich bescheinige hiermit, dass die geänderten Bestimmungen der vorstehenden Satzung mit dem Beschluss des Vorstandes über die Änderung der Satzung vom 24.09.2024 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.

Cottbus, September 27, 2024